Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen rund um Bestattungen und Bestattungsvorsorge

Bei einem Sterbefall in der Wohnung muss zunächst ein Arzt verständigt werden. Benachrichtigen Sie unmittelbar Ihren Hausarzt oder den zuständigen Notarzt (112). Der Arzt wird die Todesbescheinigung ausstellen. Dazu benötigt er den Personalausweis des Verstorbenen.

Sollte der Trauerfall in einem Krankenhaus, einem Senioren- oder Pflegeheim eingetreten sein, so unternimmt die Verwaltung die notwendigen ersten Schritte.
Danach sollten Sie Kontakt zu dem Bestatter Ihres Vertrauens aufnehmen. Mit ihm verabreden Sie dann das weitere Vorgehen.

Folgende Unterlagen benötigen Sie:

  • Personalausweis oder Pass
  • Todesbescheinigung
  • Familienstammbuch bzw. die Geburts- und Heiratsurkunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil

Hilfreiche Unterlagen für das weitere Vorgehen:

  • aktuellster Rentenbescheid
  • Krankenversicherungskarte
  • Lebens- bzw. Sterbegeldversicherungspolicen
  • Grabdokumente über bereits vorhandenen Gräber


Wir helfen Ihnen selbstverständlich, fehlende Dokumente und Unterlagen zu besorgen.

Gerne stellen wir Ihnen unseren praktischen Vorsorgeordner kostenlos zur Verfügung, indem Sie alle wichtigen Dokumente und Unterlagen übersichtlich und griffbereit aufbewahren können.

Bei einem Trauerfall gibt es selbstverständlich keine Zuständigkeiten. Sie sind Kunde und können den Bestatter völlig frei auswählen. Sie allein bestimmen, welchem Bestatter Sie Ihren Trauerfall anvertrauen.

Wenn ein Sterbefall im Ausland passiert, kümmert sich das Bestattungshaus Frankenheim um die Rückholung der/des Verstorbenen. Auch wenn eine Bestattung im Heimatland gewünscht ist, nehmen wir Kontakt mit dem Bestatter vor Ort  auf und sorgen für die Überführung an den Heimatort. Auslandsüberführungen sind mit dem Bestattungsfahrzeug und bei längeren Strecken mit dem Flugzeug möglich.

Wir  sorgen dafür, dass die erforderlichen Formalitäten erledigt werden, geforderte Übersetzungen von Dokumenten gemacht werden und die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, die sich je nach Land unterscheiden können, eingehalten werden. 

Der Bestattungspflichtige ist dazu verpflichtet für die Bestattung zu sorgen. Das sind in NRW die Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder. Die Bestattungspflichtigen müssen für die Kosten aufkommen.

 

Die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers der Bestattung sind entscheidend.

Wenn sich niemand um die Bestattung eines Verstorbenen kümmert, beauftragt das Ordnungsamt zunächst die Bestattung. Dieses ermittelt allerdings die Bestattungspflichtigen und stellt diesen dann die Bestattung in Rechnung. Dies kann für diese ggf. deutlich teurer werden, als sich selbst um die Bestattung  zu kümmern.

Die Bestattungskosten setzen sich grundsätzlich aus drei Kostenblöcken zusammen: die Leistungen des Bestatters,  Fremdleistungen wie z.B. Blumen und öffentliche Gebühren bspw. für die Grabstätte, die einen immer wesentlicheren Anteil ausmachen. Je nach  Ausstattung und Umfang der Bestattung, Trauerfeier und Art der Grabstätte können sich die Kosten für eine Bestattung erheblich unterscheiden.  

Sogenannte Discount Bestatter werben oft mit besonders günstigen Preisen für Komplettbestattungen. Doch meistens sind im Preis gar nicht alle Bestattungskosten enthalten und  im Kleingedruckten finden sich weitere Kosten für Überführung, Kremation, Grabnutzung usw. Das führt immer wieder zu bösen Überraschungen. 

Darum lassen Sie sich immer einen Kostenvoranschlag erstellen, in dem alle Leistungen mit den entsprechenden Kosten vollständig aufgeführt sind. Für ein seriöses Bestattungsunternehmen ist das selbstverständlich, es muss sich nicht hinter den Kosten einer Bestattung verstecken. Hier werden Sie vielmehr eine detaillierte und transparente Aufstellung aller notwendigen Leistungen und Kosten bekommen. Bei einem Trauerfall benötigen Sie eine Vielzahl an Dienstleistungen und vor allem eine gute Beratung und menschliche Begleitung. Lassen Sie sich bitte nicht durch unrealistische Preise blenden und informieren Sie sich in Ruhe ausführlich.

Die Bestattungsart richtet sich grundsätzlich nach dem Willen des Verstorbenen. Deshalb sollte man zunächst nachforschen, ob der Verstorbene bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Willenserklärung hinsichtlich seiner Bestattung festgelegt hat. Liegt nichts vor, so entscheiden die Angehörigen über Art und Umfang der Bestattung.
Jeder Mensch hat seine ganz persönliche Vorstellung davon, wie die eigene Bestattung einmal gestaltet werden soll. In einem Bestattungsvorsorgevertrag legen Sie bereits zu Lebzeiten fest, was nach Ihrem Tod geschehen soll. Das Beratungsgespräch für eine Bestattungsvorsorge ist kostenfrei. Sie besprechen mit uns Ihre Wünsche und den finanziellen Rahmen für die Bestattung und erhalten dann ein unverbindliches Angebot. Um für die finanzielle Absicherung zu sorgen, bieten wir Ihnen verschiedene Lösungen an.

Wenn Sie einen  Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben, wird das Geld auf einem Treuhandkonto verwahrt. Diese ist sicher vor dem Zugriff Dritter, so dass Ihr eingezahltes Geld sicher für die Bestattung angelegt ist. 

Das ist eine Vollmacht für den Fall, dass jemand ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Dies kann auf körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen beruhen. 

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich nicht formgebunden, kann also sogar mündlich erteilt werden. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfiehlt es sich aber, die Vollmacht notariell zu erteilen. Der Notar klärt umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht auf, trifft Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und bewahrt vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht.

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich nicht formgebunden, kann also sogar mündlich erteilt werden. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfiehlt es sich aber, die Vollmacht notariell zu erteilen. Der Notar klärt umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht auf, trifft Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und bewahrt vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht.

Die Vollmacht sollte möglichst als sogenannte Generalvollmacht erteilt werden. Nur so ist gewährleistet, dass tatsächlich die von dem Vollmachtgeber ausgewählte Person alle Angelegenheiten wahrnehmen kann.

Diese Verfügung regt gegenüber dem zuständigen Gericht lediglich an, eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen, wenn der Verfügende nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden.

Die Verfügung ist formfrei. Sie sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wichtig ist darüber hinaus, die Verfügung so zu hinterlegen, dass sie bei Bedarf auch gefunden wird. Dazu empfiehlt sich die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Die Verfügung ist formfrei. Sie sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wichtig ist darüber hinaus, die Verfügung so zu hinterlegen, dass sie bei Bedarf auch gefunden wird. Dazu empfiehlt sich die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, sie sollte jedoch in schriftlicher Form verfasst werden, damit sie besser beweisbar ist. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist allerdings abzuraten. Diese werden der Situation im Einzelfall in aller Regel nicht gerecht. Die Verfügung sollte mit einem Rechtsanwalt, Notar und / oder Arzt erstellt werden.

Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, sie sollte jedoch in schriftlicher Form verfasst werden, damit sie besser beweisbar ist. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist allerdings abzuraten. Diese werden der Situation im Einzelfall in aller Regel nicht gerecht. Die Verfügung sollte mit einem Rechtsanwalt, Notar und / oder Arzt erstellt werden.

Sowohl der Hausarzt als auch nahe Angehörige sollten darüber unterrichtet sein, dass eine Verfügung erstellt wurde und wo sie aufbewahrt wird. Einige Hausärzte bieten die Aufbewahrung sogar als Service an. Wichtig ist, dass die behandelnden Ärzte im Notfall Kenntnis von der Verfügung erlangen. Andernfalls kann die Verfügung schlechthin nicht beachtet werden.

Nein, zwingend ist das nicht. Weil das Recht der Patientenverfügung aber so kompliziert ist und weil die Verfügung sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, die Erfahrung mit diesem Thema haben.

Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, sie sollte jedoch in schriftlicher Form verfasst werden, damit sie besser beweisbar ist. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist allerdings abzuraten. Diese werden der Situation im Einzelfall in aller Regel nicht gerecht. Die Verfügung sollte mit einem Rechtsanwalt, Notar und / oder Arzt erstellt werden.

Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Der Erblasser sollte darüber hinaus angeben, wann und wo das Testament errichtet wurde.

Um sicher zu gehen, dass Ihr Testament berücksichtigt wird, sollten Sie es bei einem Notar oder bei dem Amtsgericht hinterlegen. Damit ist in jedem Fall sicher gestellt, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben gefunden und beachtet wird.

Die Gebühren der Errichtung richten sich nach dem Wert des Vermögens, über das ein Testament errichtet werden soll. Beträgt das Vermögen etwa 100.000 EUR kostet die reine Beurkundung des Testamentes etwa 250 EUR. Bei einem Vermögen von 500.000 EUR werden etwa 1.000 EUR fällig.

Sie sollten Ihr Testament bei einem Notar oder bei dem Amtsgericht hinterlegen oder es einer Vertrauensperson zur Verwahrung geben. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben gefunden und beachtet wird.

Ja. In der letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Erben als Auflage Einzelheiten der Beerdigung vorschreiben. Ein Testament wird allerdings in der Regel erst einige Zeit nach dem Todesfall eröffnet. Sicherer, die Bestimmung der Einzelheiten zu Lebzeiten durch Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages. Das hat für die Erben den Vorteil, dass diese sich weder um den konkreten Ablauf noch um die Bezahlung kümmern müssen.