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Wichtige Fragen rund um Vorsorge

Wissenswertes rund um die selbst bestimmte Vorsorge

Das ist eine Vollmacht für den Fall, dass jemand ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen. Dies kann auf körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen beruhen.

Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich nicht formgebunden, kann also sogar mündlich erteilt werden. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfiehlt es sich aber, die Vollmacht notariell zu erteilen. Der Notar klärt umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht auf, trifft Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit und bewahrt vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht.

Die Vollmacht sollte möglichst als sogenannte Generalvollmacht erteilt werden. Nur so ist gewährleistet, dass tatsächlich die von dem Vollmachtgeber ausgewählte Person alle Angelegenheiten wahrnehmen kann.

Diese Verfügung regt gegenüber dem zuständigen Gericht lediglich an, eine bestimmte Person als Betreuer einzusetzen, wenn der Verfügende nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden.

Die Verfügung ist formfrei. Sie sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wichtig ist darüber hinaus, die Verfügung so zu hinterlegen, dass sie bei Bedarf auch gefunden wird. Dazu empfiehlt sich die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Maßnahmen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Die Verfügung ist zwar prinzipiell formfrei, sie sollte jedoch in schriftlicher Form verfasst werden, damit sie besser beweisbar ist. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist allerdings abzuraten. Diese werden der Situation im Einzelfall in aller Regel nicht gerecht. Die Verfügung sollte mit einem Rechtsanwalt, Notar und / oder Arzt erstellt werden.

Sowohl der Hausarzt als auch nahe Angehörige sollten darüber unterrichtet sein, dass eine Verfügung erstellt wurde und wo sie aufbewahrt wird. Einige Hausärzte bieten die Aufbewahrung sogar als Service an. Wichtig ist, dass die behandelnden Ärzte im Notfall Kenntnis von der Verfügung erlangen. Andernfalls kann die Verfügung schlechthin nicht beachtet werden.

Nein, zwingend ist das nicht. Weil das Recht der Patientenverfügung aber so kompliziert ist und weil die Verfügung sehr genau sein muss, um Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Rechtsanwalt, einem Arzt oder einem Notar zu entwerfen, die Erfahrung mit diesem Thema haben.

Für die Erstellung einer Vollmacht berechnet der Notar die Hälfte der vollen Gebühr. Die Höhe der Gebühr hängt von dem Geschäftswert ab. Bei einem Geschäftswert von 50.000 EUR beträgt die Hälte der vollen Gebühr 66 EUR, bei einem Geschäftswert von 200.000 EUR 178,50 EUR.

Gesetzliche Erben können immer nur Verwandte und Ehegatten sein. In erster Linie erben die Ehegatten und die Kinder. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, können entferntere Verwandte erben.

Neben Kindern erbt ein Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Zusätzlich erhält ein Ehegatte im Fall des gesetzlichen Güterstandes ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, insgesamt dann also die Hälfte.

Ist ein Kind, ein Ehegatte oder ein Elternteil von seinem gesetzlichen Erbteil von dem Erblasser ausgeschlossen, erhält er trotzdem etwas, nämlich den Pflichtteil. Dieser besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Der Erblasser sollte darüber hinaus angeben, wann und wo das Testament errichtet wurde.

Die Gebühren der Errichtung richten sich nach dem Wert des Vermögens, über das ein Testament errichtet werden soll. Beträgt das Vermögen etwa 100.000 EUR kostet die reine Beurkundung des Testamentes etwa 250 EUR. Bei einem Vermögen von 500.000 EUR werden etwa 1.000 EUR fällig.

Sie sollten Ihr Testament bei einem Notar oder bei dem Amtsgericht hinterlegen oder es einer Vertrauensperson zur Verwahrung geben. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihr Testament nach Ihrem Ableben gefunden und beachtet wird.

Ja, grundsätzlich haftet ein Erbe für alle Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat. Die Haftung kann allerdings durch Ausschlagung ganz vermieden oder durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung beschränkt werden.

Einen Erbschein benötigen Sie, um sich als berechtigter Erbe ausweisen zu können. Das ist etwa gegenüber Banken und dem Grundbuchamt erforderlich. Wenn Sie z.B. über ein Konto des Verstorbenen verfügen wollen, wird die Bank dies in der Regel nur bei Vorlage eines Erbscheines zulassen.

Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Die Gebühr beträgt etwa bei einem Nachlasswert von 100.000 EUR 207 EUR und bei einem Nachlasswert von 500.000 EUR 807 EUR.

Ja. In der letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Erben als Auflage Einzelheiten der Beerdigung vorschreiben. Sicherer ist die Bestimmung der Einzelheiten zu Lebzeiten durch Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages. Das hat für die Erben den Vorteil, dass diese sich weder um den konkreten Ablauf noch um die Bezahlung kümmern müssen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Für die Ausschlagung der Erbschaft wird ein Viertel der vollen Gebühr auf der Grundlage des Nachlasswerts berechnet. Bei einem Nachlasswert von 100.000 EUR sind das 51,75 EUR und bei einem Nachlasswert von 500.000 EUR 201,75 EUR.

Das Nachlassgericht eröffnet die amtlich verwahrte oder abgelieferte letztwillige Verfügung des Erblassers. Darüber wird eine Niederschrift gefertigt. Das Nachlassgericht verwahrt das Testament in den Nachlassakten und informiert die Beteiligten über den sie betreffenden Inhalt des Testaments.